Allgemeine Geschäftsbedingungen des Spielmobils Konz

Das Spielmobil Konz ist eine Einrichtung in Trägerschaft des gemeinnützigen „Jugendnetzwerk Konz e.V. – Haus der Jugend“. Dieser stellt zu spielpädagogischen Zwecken Spielmaterialien und Großspielgeräte dem Ausleiher bzw. dem Auftraggeber zur Verfügung. Darüber hinaus führt das Spielmobil Konz im Auftrag Spielaktionen und Spielfeste durch. Sämtliche Leistungen und Angebote des Spielmobils Konz erfolgen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben bzw. ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.


Die Angebote des Spielmobil Konz sind grundsätzlich freibleibend und unverbindliche. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlich erbrachte Leistungen des Spielmobils Konz zustande.


Voraussetzung zur Ausleihe von Spielmaterialien und Equipment des Spielmobils ist die Abgabe einer schriftlichen Bestellung. Telefonische Anfragen werden lediglich als Voranfrage behandelt, es erfolgt aber keine feste Reservierung. Nach Eingang der schriftlichen Bestellung erhält der/die Ausleiher/in von der Geschäftstelle eine Auftragsbestätigung.


Sämtliche zwischen dem Spielmobil Konz und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen, z. B. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Werden die vorgenannten Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügenden Mitarbeitern getroffen, bedürfen sie zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsstelle. Weitere als die zwischen Geschäftsstelle und dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarungen gelten als nicht erfolgt, mündliche Zusagen als nicht abgegeben.


Für Art und Umfang vom Spielmobil Konz zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Berät das Spielmobil Konz den Auftraggeber bei der Festlegung der Leistung, erfolgt dieses nach bestem Wissen. Die Entscheidung über Leistung sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.


Die Spielmaterialien und Großspielgeräte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck und Zeitraum eingesetzt und nicht überlastet werden. Veränderungen an den Spielmaterialien und Großspielgeräten, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern sind nicht gestattet. Weiterhin dürfen die Materialien nur auf einer ebenen, sauberen Fläche wie Gras, Teer oder gepflasterten Flächen eingesetzt werden. Nicht gestattet ist der Einsatz auf Schotter, Tartan oder rotem Sand.


Das Spielmobil Konz haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die im Verantwortungsbereich des Ausleihers/in bzw. des Auftraggebers entstehen. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust von Spielmaterialien und/oder Equipment während der Ausleihzeit haftet der/die Ausleiher/ in bzw. der Auftraggeber in vollem Umfang zum aktuellen Wiederbeschaffungswert zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


Der Entleiher bzw. der Auftraggeber stellt das Spielmobil Konz von Schadenersatzleistungen, die sich aus der Benutzung der Geräte oder Teilnahme an den Spielaktionen ergeben frei.


Können gebuchte oder bestätigte Termine vom Spielmobil Konz nicht eingehalten werden, so sind Ansprüche des/r Ausleihers/in oder des Auftraggebers dem Spielmobil Konz gegenüber, die über eine Erstattung der Vorauszahlungen hinausgehen, ausgeschlossen.


Bei Anlieferung von Spielmaterialien bzw. Equipment hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, Mengen und erkennbare Mängel zu prüfen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. 


Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise Staus oder gesperrte Straßen die zu einer Verspätung führen, wird die verlorene Spielzeit am Ende nachgeholt.


Bei einem Abbruch während einer Veranstaltung und bei Verlust von Spielzeit aufgrund von Schäden, die während des Einsatzes entstehen, kann keine Erstattung gewährt werden.


Für Ausfallzeiten durch ungünstige Wetterverhältnisse wird kein Nachlass bzw. Erstattung gewährt.


Werden die Großspielgeräte später als vereinbart zurückgegeben, haftet der/die Ausleiher/in für Folgekosten (Ausfallschäden weiterer Veranstaltungen) durch eine verspätete Rückgabe. Sofern das Spielmobil die Materialien bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann, entbindet dies den/die Ausleiher/in nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind.


Der/die Ausleiher/in verpflichtet sich die ausgeliehenen Spielmaterialien und Großspielgeräte plus Zubehör sorgfältig zu behandeln. Bei Übernahme der Geräte hat der/die Ausleiher/in den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte incl. Zubehör und den fahrtauglichen Zustand der PKW-Anhänger zu kontrollieren. Das Spielmobil Konz haftet nicht für Schäden, die infolge einer ungenügenden Kontrolle nach Übergabe bzw. bei Fahrtantritt dem/der Ausleiher/in oder Dritten entstehen. Die Spielmaterialien und Großspielgeräte sowie das Zubehör müssen sauber und nach Möglichkeit trocken zurückgegeben werden. Andernfalls werden Reinigungskosten in Höhe von 25,00 Euro pro Stunde (plus MwSt.) berechnet.


Bei Übergabe der Spielmaterialien und Großspielgeräte erhalten Sie Informationsmaterialien wie eine Aufbauanleitung und die Sorgfaltspflichten für das ausgeliehene Material.

Aufblasbare Spielgeräte wie z.B. Hüpfburgen dürfen nie über den Boden gezogen werden. Diese sind immer zu tragen, bzw. mit dafür geeigneten Hilfsmitteln zu transportieren. Vor dem Aufbau ist der Standort auf spitze Gegenstände zu untersuchen, so dass keine Scheuerpunkte und spitze Gegenstände sich unter den aufblasbaren Spielgeräten, bzw. im Umfeld (Bäume, Laternen,
Vorsprünge, etc.) befinden. Es ist darauf zu achten, dass in unmittelbarer Nähe der Hüpfburg nicht geraucht wird und Berührungen mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen vermieden werden. Die aufblasbaren Spielgeräte dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Unterlegplanen betrieben werden. Durch das hüpfen der Kinder kann die Hüpfburg sich verschieben, so dass diese mit dem vorgesehenen Schnürmaterial und Gewichten zu fixieren ist.


Aufblasbare Spielgeräte müssen ohne Schuhe betreten werden, dass Klettern an den Seitenwänden ist verboten. Es ist darauf zu achten, dass aufblasbare Spielgeräte nur von Kindern bis 12 Jahren und ohne Brillen, spitze und scharfkantige Gegenstände oder Schmuckteile genutzt wird. Diese sind vor Betreten der Spielgeräte abzulegen. Ebenfalls dürfen die aufblasbaren Spielgeräte nicht mit Lebensmitteln, Eis, Lutschern oder Getränken, etc. betreten werden.


Bei starkem Wind oder Sturm dürfen aufblasbare Spielgeräte nicht betrieben werden. Bei Regen müssen diese außer Betrieb genommen und abgeschaltet werden. Das Gebläse ist trocken unterzustellen, das Spielgerät sorgfältig zusammenzulegen bzw. abzudecken, so dass nur die Unterseite nass wird.


Aufsichtspflicht

Sämtliche Spielmaterialien insbesondere Großspielgeräte wie aufblasbare Spielgeräte, Rollenbahn, Kistenklettern, etc. sind aufsichtspflichtig. Der/die Ausleiher/in gewährleistet, dass die Spielgeräte während des Betriebes ständig durch geeignetes Betreuungspersonen beaufsichtigt werden. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen. Bei den aufblasbaren Spielgeräten (z.B. Hüpfburgen) ist u.a. auf Überfüllung zu achten.


Hinweis zur Haftung und Ihrer Haftpflichtversicherung:

Überprüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung, bzw. Ihre Veranstaltungshaftpflicht für Ihre Veranstaltung darauf, ob Ihre Versicherung die gebuchten Spielmaterialien, insbesondere Großspielgeräte wie Hüpfburgen, Aktionen des Bungeetrampolin, Kletterwand oder Kistenklettern beinhaltet, bzw. die Risiken abdeckt. I.d.R. sind viele Risiken einer Veranstaltung über die normale Vereinshaftpflicht nicht abgedeckt, insbesondere ausgeliehene Materialien. Falls kein Versicherungsschutz besteht, sollte dieser gesondert mit Ihrer
Versicherung vereinbart werden.


Da unsere Spielmobilteamer/innen in der Regel von früh morgens bis spät abends unterwegs sind, muss der Auftraggeber für eine warme Mahlzeit und ausreichend alkoholfreie Getränke sorgen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss der Veranstalter für das Personal eine Unterkunft kostenfrei zur Verfügung stellen.


Zum Betrieb von aufblasbaren Spielgeräten wie beispielsweise Hüpfburgen ähnlichen Gebilden wird permanent ein Stromanschluss mit Wechselstrom 230V / 16 A benötigt.


Bei einer mehrtägigen Buchung über Nacht müssen die Spielmaterialien oder sonstiges Equipment über Nacht in einem erschließbaren Raum aufbewahrt werden, sofern keine entsprechende Nachtwacht vorhanden ist.


Rücktritt und Stornierung:

Der Rücktritt vom Auftrag ist jederzeit möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitraum ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Für den Rücktritt gelten folgende Rücktrittsbedingungen:
• bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag 10 % der Auftragssumme
• bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag 50 % der Auftragssumme
• vor Fahrtbeginn 70 % der Auftragssumme
• Absage vor Ort 80 % der Auftragssumme


Anfallende Gebühren wie z.B. Abnahme für fliegende Bauten, TÜV, GEMA o.ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers. 


Schäden an den Spielmaterialien oder sonstigen Equipment des Spielmobils sind der Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.